Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser hat in der Sitzung am 19.09.2023 die nachfolgende Satzung zum Nachtrag des Wirtschaftsplanes 2023 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der z. Z. geltenden Fassung beschlossen:
Nachtrags-Haushaltssatzung
des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser, Dörth zum Wirtschaftsplan 2023
§ 1
Im Erfolgsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 werden die Aufwendungen und Erträge €
vermindert von 18.828.000
um -2.449.000
auf 16.379.000
der Jahresgewinn/-verlust unverändert 0
§ 2
Der Vermögensplan wird in Einnahmen und Ausgaben im Wirtschaftsplan 2023
vermindert von 24.732.000
um -7.110.000
auf 17.622.000
§ 3
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen
Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 18.841.000
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren
voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 13.878.000
§ 4
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2023 zur Finanzierung
von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird vermindert von 17.577.000
um -7.030.000
auf 10.547.000
davon entfallen auf zinslose Kredite 3.378.000
davon entfallen auf verzinste Kredite 7.169.000
zusammen auf 10.547.000
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung
von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf 3.000.000
§ 6
€ €
ohne MwSt. incl. 7% MwSt.
1a) Der Wasserpreis beträgt im Verbandsgebiet mit Ausnahme von
Oberdiebach, Ortsteil Rheindiebach, je m³ 2,20 2,35
1b) Für den Ortsteil Rheindiebach beträgt der Wasserpreis je m³ 2,40 2,57
2a) und 2b) Die Grundpreise bleiben unverändert
3) Die Preise für einen Feuerlöschanschuss bleiben unverändert
§ 7
Abschlagszahlungen werden gemäß § 25 AVBWasserV entsprechend dem Verbrauch aus dem letzten
Abrechnungszeitraum oder nach dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden erhoben.
Dörth, den 19.09.2023 RheinHunsrück Wasser
Zweckverband
gez.: Unkel
Verbandsvorsteher
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hat mit Schreiben vom 12.10.2023, Az. 17 06 RHW/21a die genehmigungspflichtigen Teile der Satzung genehmigt. Die übrigen Teile des Nachtragswirtschaftsplanes liegen in der Zeit vom 06.11. bis 14.11.2023 im Verwaltungsgebäudes des Zweckverbandes in Dörth, Gallscheider Str. 1 öffentlich aus.
Hinweis gemäß § 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband RheinHunsrück Wasser, Dörth, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dörth, den 24.10.2023 RheinHunsrück Wasser
Zweckverband
gez.:Unkel
Verbandsvorsteher