Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser hat in der Sitzung am 05.12.2023 die nachfolgende Satzung zum Wirtschaftsplan 2024 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der z. Z. geltenden Fassung beschlossen:
Haushaltssatzung
des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser, Dörth zum Wirtschaftsplan 2024
§ 1
Im Erfolgsplan für das Wirtschaftsjahr 2024 betragen €
die Aufwendungen 16.641.000
die Erträge 16.641.000
der Jahresgewinn/-verlust 0
§ 2
Der Vermögensplan wird in Einnahmen und Ausgaben im Wirtschaftsplan 2024 festgesetzt auf 26.901.000
§ 3
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen
Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 19.115.000
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren
voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 10.375.000
§ 4
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2024 zur Finanzierung
von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 6.198.000
verzinste Kredite auf 14.171.000
zusammen auf 20.369.000
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung
von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf 3.000.000
§ 6
€ €
ohne MwSt. incl. 7% MwSt.
1a) Der Wasserpreis beträgt im Verbandsgebiet mit Ausnahme von
Oberdiebach, Ortsteil Rheindiebach, je m³ 2,20 2,35
1b) Für den Ortsteil Rheindiebach beträgt der Wasserpreis je m³ 2,40 2,57
€ €
ohne MwSt. incl. 7% MwSt.
2a) Der Grundpreis beträgt pro Jahr im Verbandsgebiet mit Ausnahme von
Oberdiebach, Ortsteil Rheindiebach bei einem
Wasserzähler mit einer Verbrauchsleisstung von
Q3 4 m³/h 120,00 128,40
Q3 10 m³/h 288,00 308,16
Q3 16 m³/h 480,00 513,60
Q3 25 m³/h sowie Q3 30 m³/h 720,00 770,40
Q3 40 m³/h 1.440,00 1.540,80
Q3 63 m³/h 1.920,00 2.054,40
Q3 100 m³/h 2.880,00 3.081,60
größer als Q3 100 m³/h nach besonderer Vereinbarung
2b) Für den Ortsteil Rheindiebach beträgt der Grundpreis bei einem
Wasserzähler mit einer Verbrauchsleistung von
Q3 4 m³/h 148,00 158,36
Q3 10 m³/h 355,20 380,06
Q3 16 m³/h 592,00 633,44
Q3 25 m³/h 888,00 950,16
3) Die Preise für einen Feuerlöschanschuss betragen:
bis 50 mm 720,00 770,40
über 50 mm bis 80 mm 1.920,00 2.054,40
über 80 mm bis 100 mm 2.880,00 3.081,60
§ 7
Abschlagszahlungen werden gemäß § 25 AVBWasserV entsprechend dem Verbrauch aus dem letzten
Abrechnungszeitraum oder nach dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden erhoben.
Dörth, den 05.12.2023 RheinHunsrück Wasser
Zweckverband
gez.:Unkel
Verbandsvorsteher
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hat mit Schreiben vom 22.12.2023, Az. 17 06 RHW/21 a die genehmigungspflichtigen Teile der Satzung genehmigt und gegen die übrigen Festsetzungen des Wirtschaftsplanes 2024 aufsichtsbehördliche Bedenken nicht erhoben. Die übrigen Teile des Wirtschaftsplanes liegen in der Zeit vom 29.01. bis 06.02.2024 im Verwaltungsgebäudes des Zweckverbandes in Dörth, Gallscheider Str. 1 öffentlich aus.
Hinweis gemäß § 24, Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband RheinHunsrück Wasser, Dörth, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dörth, den 08.01.2024 RheinHunsrück Wasser
Zweckverband
gez. Unkel
Verbandsvorsteher