Eingangstür Hauptgebäude

Aufgrund § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der Fassung vom 05.12.2015 und der §§ 24 und 86 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVo) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser in der Sitzung am 19.09.2023 die folgende Änderung der Betriebssatzung des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser beschlossen:

Artikel 1

In § 10 Nr. 3.1   wird die Zahl 50.000,00 € durch die Zahl 90.000,00 € ersetzt.

In § 10 Nr. 3.2   wird die Zahl 120.000,00 € durch die Zahl 220.000,00 € ersetzt.

In § 10 Nr. 3.3   wird der Wert für die Stundung von 5.000,00 € auf 10.000,00 € und der Wert für den Erlass von Forderungen von 1.000,00 € auf 2.000,00 € erhöht.

In § 10 Nr. 3.4   wird die Zahl 15.000,00 € durch die Zahl 25.000,00 € ersetzt.

Artikel 2

§ 14 Nr. 1         erhält folgende Fassung:

Es werden ein Werkleiter und bis zu zwei Stellvertreter unter Angabe der Reihenfolge der Vertretung (Vertreter im Verhinderungsfall) bestellt.

Artikel 3

Es wird § 17 wie folgt neu eingefügt.

§ 17 Digitale Sitzungsteilnahme

1) Mitgliedern der Verbandsversammlung oder des Werkausschusses, ausgenommen die oder der Vorsitzende, können an den Sitzungen der Verbandsversammlung oder des Werkausschusses durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen. In diesen Fällen soll eine vorherige Information an die Verwaltung erfolgen.

2) Abs. 1 gilt nicht für konstituierende Sitzungen. Diese sind stets als Präsenzsitzungen ohne Zuschaltoption durchzuführen.

3) Abs. 1 gilt nicht, sofern der Sitzungsort aufgrund seiner räumlichen und technischen Begebenheiten eine Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung nur mittels unverhältnismäßig hoher Kosten und Anstrengungen zulässt. Dies wird seitens der oder des Vorsitzenden im Benehmen mit dem Stellvertreter festgestellt und mit der Einladung mitgeteilt.

4) Sind auf der Tagesordnung Wahlen, geheime Abstimmungen oder Satzungsbeschlüsse vorgesehen, so ist eine Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenz unzulässig.

5) Die zugeschalteten Mitglieder haben sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 20 Abs. 2 GemO gilt entsprechend.

6) Es ist sicherzustellen, dass sich die oder der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden Mitglieder und die mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmenden Mitglieder gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Die anwesende Öffentlichkeit muss die zugeschalteten Beiträge wahrnehmen können.

7) Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich des Zweckverbandes liegen, darf die Sitzung nicht begonnen, bzw. fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses. § 39 Abs. 1 GemO bleibt unberührt.

8) Zugeschaltete Mitglieder werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt und gelten bei Abstimmungen als anwesend.

Artikel 4

Der bisherige § 17 wird zu § 18. Das Inkrafttreten der Änderung wird auf den 01.01.2024 festgelegt.

Dörth, 19.09.2023                                                   gez. Peter Unkel

                                                                            Verbandsvorsteher